EMATEM dient der Förderung des freien wissenschaftlichen Informationsaustausches und der Forschung auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie.

Hierfür sollen allgemein zugängliche Informationsstrukturen z.B. in Form freier Internetpräsenz und der Durchführung von internationalen Seminaren geschaffen,  wissenschaftlich-technische Entwicklungen angestoßen und im Rahmen wissenschaftlicher Kooperationen konzertiert durchgeführt und auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens ein Diskussionsforum mit dem Ziel harmonisierter Konformitätsbewertungsverfahren und Marktüberwachungsstrategien eingerichtet werden.

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Vereinssatzung

Vereinssatzung

Präambel

 

EMATEM dient der Förderung des freien wissenschaftlichen Informationsaustausches und der Forschung auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie.

Die Messung thermischer Energie ist die elementare Voraussetzung zur Einsparung von Heiz- bzw. Kühlenergie, da diese weitgehend durch die Verwertung fossiler Brennstoffe gewonnen wird, Deren Einsparung dient somit unmittelbar der Reduzierung der CO2 Emission sowie dem Schutz der Umwelt und die korrekte Messung dem Schutz der Verbraucher in Europa.

Mit der Einführung der europäischen Measurement Instruments Directive (MID) wurden die jeweiligen nationalen Eichrechte angepasst, wodurch die Verantwortlichkeit der Hersteller gestärkt wird.

Zum Erhalt des hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt, ist es erforderlich, dass die Fachlaboratorien für die Messung thermischer Energie der NMI´s, die benannten Stellen und andere Institutionen, die auf diesem Gebiet arbeiten, ihre Kapazitäten und ihre Kompetenzen in gegenseitigem Interessenausgleich in Form eines Netzwerks koordiniert bündeln und ihre Erkenntnisse den Herstellern, Anwendern und Verbrauchern rasch und ohne eigene wirtschaftliche Interessen zugänglich machen.

Hierfür werden durch EMATEM allgemein zugängliche Informationsstrukturen z.B. in Form freier Internetpräsenz, und der Durchführung von internationalen Seminaren geschaffen, wissenschaftlich-technische Entwicklungen angestoßen und im Rahmen wissenschaftlicher Kooperationen konzertiert durchgeführt.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen European Metrology Association for Thermal Energy Measurement (EMATEM) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Die European Metrology Association for Thermal Energy Measurement (EMATEM) stellt sich folgende Ziele:

  • EMATEM als europäischer Information-Desk für die Messung thermischer Energie

Inhalte:
Wissenstransfer bezüglich vorhandener Veröffentlichungen und der Messmöglichkeiten Messbedingungen, Messunsicherheiten) der NMI´s bzw. der benannten Stellen und anderer Einrichtungen die auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie arbeiten.
Verfahren:
öffentlich zugängliches Internet-basierendes Informationssystem, internationale Workshops, Fachseminare und Konferenzen.

  • Durchführung koordinierter Forschungsaktivitäten, Vermittlung von wissenschaftlichen Kooperationen

Inhalte:
Vorbereitende fachliche Diskussionen und wissenschaftliche „state-of-the-art“ Untersuchungen für die Zusammenarbeit der NMI´s bzw. der benannten Stellen mit internationalen metrologischen Gremien, wie z.B. EURAMET, CEN, OIML, WELMEC.
Verfahren:
Einvernehmliche Absprachen über Prüfmethoden von Wärmezählern.

  1. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    • Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen zu EMATEM-Themen in Form von internationalen Seminaren und Workshops,
    • Koordinierung von Forschungsaktivitäten, die in Übereinstimmung mit den Zielen von EMATEM stehen, mit zeitnaher Veröffentlichung aller Ergebnisse,
    • Organisation von und Teilnahme an nationalen und internationalen Kooperationen auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie,
    • Ausbau der Informationsstrukturen und Aufbau gemeinsamer Datenbanken zur Messung thermischer Energie,
    • Öffentliche Information über aktuelle wissenschaftliche Themen auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie.

 

§ 3
Finanzen

  1. Der Verein finanziert Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks u.a. durch Spenden und durch die Durchführung von kostenpflichtigen Fortbildungsveranstaltungen. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei, es sei denn, die Mitgliederversammlung fasst hierüber anders lautende Beschlüsse.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e.V. zwecks Verwendung für die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie.

 

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen zugelassen, z. B. NMIs und benannte Stellen, Marktüberwachungsorganisationen, Verbraucherschutzorganisationen, Wirtschaftsunternehmen, universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände und andere Organisationen aus den Tätigkeitsfeldern der Messung thermischer Energie.
  2. Die juristischen Personen bevollmächtigen eine natürliche Person, die als Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilnimmt sowie die für die Ausübung der Mitgliedschaft erforderlichen Erklärungen abgibt und Handlungen vornimmt. Im Falle der Verhinderung des Bevollmächtigten kann ein Vertreter entsandt werden. Jede juristische Person kann nur eine natürliche Person vertreten werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
  2. durch Auflösung bei juristischen Personen,
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt mit ¾ Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind natürliche Personen (§ 4 Abs. 2). Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sollte in der Regel in den Sitzungen der Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Leitung der Vorstandsversammlung und der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung,
    2. Einberufung des wissenschaftlichen Beirates und der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Erstellung und Pflege des Internet-Auftritts von EMATEM. Vorbereitung der internationalen Seminare und Workshops,
    5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    6. Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichts auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
    7. Führen eines Verzeichnisses über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Mit der Aufgabe gemäß Absatz 1 Nr. 7 kann der Vorstand ein Mitglied oder Externe beauftragen.

 

§ 9
Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Email, fernmündlich oder per Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind als Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Sofern ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhebt, ist eine ordentliche Vorstandssitzung anzuberaumen und die Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 1 durchzuführen.

 

§ 10
Geschäftsstelle

  1. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle führt die Akten des Vereines und handelt im Auftrag des Vorstandes für den Verein.
  2. Die Geschäftsstelle stellt sicher, dass Kopien des kompletten Geschäftsverkehrs separat (z. B. digital) ausgelagert existieren.

 

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

  1. EMATEM richtet einen Beirat ein, der sich aus Experten auf dem Gebiet der Messung thermischer Energie zusammensetzt. Die Beiratsmitglieder können vom Vorstand sowie von den Mitgliedern vorgeschlagen werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von jeweils 4 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Die maximale Anzahl der Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beirat gibt strategische Hinweise und berät den Verein wissenschaftlich sowie im Hinblick auf die internationale Ausrichtung der Aktivitäten.
  3. Der Beirat kommt bei Bedarf zu Sitzungen zusammen und bestimmt einen Versammlungsleiter. Die Einladung zu den Sitzungen wird auf Veranlassung des Vorstandes durch die Geschäftsstelle des Vereins ausgesprochen. In der Regel wird der Vorstand zu den Sitzungen des Beirates hinzugezogen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Eine Vergütung für die Tätigkeit wird nicht gewährt. Reisekosten werden auf Antrag erstattet.

 

§ 12
Satzungsänderungen

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine ²/3 -Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 Absatz 1) kann nur beschlossen werden, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht aufgehoben wird. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden oder nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Wahl und Benennung von zwei Kassenprüfern, die vereinsintern besetzt werden können und einmal jährlich einen Bericht an die Mitgliederversammlung abgeben,
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr,
    5. Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des jährlichen Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
    6. Empfehlungen an den Vorstand,
    7. für Themen für internationale Seminare und Workshops,
    8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    10. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und Beschwerden über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,
    11. Ernennung von natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern,
    12. Änderungen der Satzung.

 

§ 14
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung z.B. per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragungen durch ein Mitglied sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Sitzung möglich und dem Vorstand bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung aus den Reihen der persönlich anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  4. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Zwischen den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung (per E-Mail oder Brief) gefasst werden.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e. V. (§ 3 Abs. 4).

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Diese Satzung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder vom Steuerbevollmächtigten des EMATEM e.V. beim zuständigen Registergericht und beim Finanzamt für Körperschaften zur Genehmigung eingereicht.
Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 5. Februar 2003.